Mieterabrechnung



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Mieterabrechnung gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Als Vermieter können Sie einige Ihrer Kosten, welche durch die Vermietung einer Immobilie entstehen, auf Ihre Mieter umlegen. Dabei gilt es jedoch bestimmte rechtliche Regelungen zu berücksichtigen. Dieses Vermieterrecht ist in § 556 BGB geregelt. Umlagefähig sind demnach nur Nebenkosten, die regelmäßig anfallen. Reparatur- und Verwaltungskosten müssen dagegen immer vom Vermieter getragen werden. In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind die geregelt und geben Aufschluss darüber, welche Nebenkosten umgelegt werden dürfen und welche nicht.

Mögliche Objekte für die Mieterabrechnung

  • um eine vermietete Eigentumswohnung
  • um ein Gewerbeobjekt
  • um ein Wohnhaus
  • um ein kombiniertes Wohn-/Geschäftshaus
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